Mitgliedschaft Satzung Aufnahmeantrag _________________________________________ Satzung I. Name, Zweck, Sitz und Geschäftsjahr II. Mitglieder und Beiträge III. Organe und Institutionen der Gesellschaft IV. Auflösung der Gesellschaft
I. Name, Zweck, Sitz und Geschäftsjahr § 1 Der Verein, der im weiteren Gesellschaft genannt wird, führt den Namen "Chinesisch-Deutsche Gesellschaft e. V. Hamburg" und soll in das Handelsregister eingetragen werden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Sitz ist Hamburg. § 2 Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Völkerverständigung zwischen China und Deutschland in allen gesellschaftlichen Bereichen, insbesondere im kulturellen und wissenschaftlichen Bereich durch Vorträge, Ausstellungen, Konzerte und andere Veranstaltungen. Durch diese Veranstaltungen sollen persönliche Begegnungen zwischen China und Deutschland gefördert werden, um das gegenseitige Verständnis füreinander zu vertiefen. § 3 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke: Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
II. Mitglieder und Beiträge § 4 Die Gesellschaft besteht aus 1. Einzelmitgliedern 2. Korporativen Mitgliedern Einzelmitglieder können Einzelpersonen, insbesondere Deutsche und Chinesen sein. Korporative Mitglieder können insbesondere deutsche und chinesische Firmen, Verbände und Organisationen sein. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt durch Unterzeichnung einer Beitrittserklärung. †ber die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann diese Aufgabe einem Aufnahmeausschuß übertragen. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages erfolgt durch schriftlichen Bescheid ohne Angabe eines Grundes. Der Vorstand hat das Recht, Ehrenmitglieder zu ernennen. $ 5 Die Mitgliedschaft erlischt 1. durch Tod, 2. durch freiwilligen Austritt, der Austritt muß vor dem 1. November für das folgende Geschäftsjahr schriftlich an die Gesellschaft erklärt werden, durch Ausschluß, der Ausschluß erfolgt durch den Vorstand. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 6 Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in einer verbindlichen Beitragsordnung geregelt, die auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden für jeweils unbestimmte Zeit beschlossen wird.
III. Organe und Institutionen der Gesellschaft § 7 Organe der Gesellschaft sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung. § 8 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils 3 Jahre gewählt. Er soll aus einem Präsidenten, 2 Vizepräsidenten, einem Schatzmeister und mindestens fünf weiteren Mitgliedern bestehen. Mindestens zwei der Vorstandsmitglieder sollen Chinesen sein. Wiederwahl ist möglich. Der Präsident und der Schatzmeister sind Vorstand im Sinne des Gesetzes (§ 26 BGB). Jedes der beiden Vorstandsmitglieder im Sinne des Gesetzes ist allein vertretungsberechtigt. Der jeweilige chinesische Generalkonsul in Hamburg ist bei seinem Einverständnis Ehrenpräsident der Chinesisch-Deutschen Gesellschaft e. V. Hamburg. § 9 Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung einen Beirat berufen. Der Beirat tagt nur gemeinsam mit dem Vorstand. Er wird vom Vorstand für die Dauer seiner Amtsperiode berufen. § 10 Innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Geschäftsjahres ist eine Jahresmitgliederversammlung einzuberufen, zu der mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen ist. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß auf schriftlichen Antrag von mindestens zehn Mitgliedern einberufen werden. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein. Der Präsident oder ein von ihm bestimmtes Vorstandsmitglied führt den Vorsitz der Mitgliederversammlung. †ber die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Leiter der Versammlung gegenzuzeichnen ist. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Korporative Mitglieder haben nur eine Stimme. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit oder Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung den Ausschlag. Satzungsänderungen erfordern Zweidrittelmehrheit der Anwesenden. § 11 Innerhalb der Gesellschaft kann ein Juniorenkreis gegründet werden, der den Kontakt zwischen den jungen Mitgliedern, insbesondere auch zu jungen Chinesen pflegt. Der Juniorenkreis soll sich einen Leiter und einen Organisationsausschuß wählen. Der Leiter des Juniorenkreises soll Mitglied des Vorstandes der Chinesisch-Deutschen Gesellschaft sein und ist gegebenenfalls von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.
IV. Auflösung der Gesellschaft § 12 Über die Auflösung der Gesellschaft beschließt die ordnungsgemäß unter Angabe des Zweckes einberufene Mitgliederversammlung. Es müssen mindestens die Hälfte aller Mitglieder erschienen sein und zwei Drittel der Auflösung zustimmen. Bei Beschlußunfähigkeit ist zwei Wochen später eine neue Versammlung einzuberufen, die ohne Zahlenrücksichten mit einfacher Mehrheit beschließt. § 13 Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Ansprüche an das Vereinsvermögen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit fällt das Vermögen an den Ostasiatischen Verein e. V. Hamburg, der es für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Stand: 8.12.1994 ____________________________ Beitragsordnung Aufnahmeantrag Gemäß des § 6 der Satzung der Chinesisch-Deutschen Gesellschaft e. V. werden die Mitgliedsbeiträge wie folgt festgesetzt: | Beitragskategorie | Beitrag pro Jahr | | Einzelmitglieder | mindestens 51 € | | Schüler und Studenten | mindestens 25 € | | Ehegatten als Zweitmitglieder | 50% des jeweiligen Grundbeitrages | | Korporative Mitglieder | mindestens 205 € |
Der Vorstand kann den Beitrag in Ausnahmefällen stunden, mindern oder erlassen. Die Beiträge sind im Januar jeden Jahres fällig. Hamburg, den 11.07.1998
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