Chinesisch-Deutsche Gesellschaft e.V.
Satzung
I. Name, Zweck, Sitzung und Geschäftsjahr
§ 1
Der Verein, der im Weiteren Gesellschaft genannt wird, führt den Namen Chinesisch-Deutsche Gesellschaft e.V. , und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Sitz ist Hamburg.
§ 2
Zweck der Gesellschaft ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens zwischen China und Deutschland. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Vorträge, Ausstellungen, Konzerte und andere Veranstaltungen im kulturellen und wissenschaftlichen Bereich.
Durch diese Veranstaltungen sollen persönliche Begegnungen zwischen Chinesen und Deutschen gefördert werden, um das gegenseitige Verständnis füreinander zu vertiefen.
§ 3
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke:
– Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
– Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
– Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
– Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
II. Mitglieder und Beiträge
§ 4
Die Gesellschaft besteht aus
1. Einzelmitgliedern
2. Korporativen Mitgliedern
Einzelmitglieder können Einzelpersonen, insbesondere Deutsche und Chinesen sein. Korporative Mitglieder können insbesondere deutsche und chinesische Firmen, Verbände und Organisationen sein.
Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt durch Unterzeichnung einer Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann diese Aufgabe einem Aufnahmeausschuss übertragen. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages erfolgt durch schriftlichen Bescheid ohne Angabe eines Grundes.
Der Vorstand hat das Recht, Ehrenmitglieder zu ernennen.
§ 5
Die Mitgliedschaft erlischt
1. durch Tod;
2. durch freiwilligen Austritt. Der Austritt muss vor dem 1. November für das folgende Geschäftsjahr schriftlich gegenüber der Gesellschaft erklärt werden;
3. durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 6
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in einer verbindlichen Beitragsordnung geregelt, die auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden für jeweils unbestimmte Zeit beschlossen wird.
III. Organe und Institutionen der Gesellschaft
§ 7
Organe der Gesellschaft sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.
§ 8
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils 3 Jahre gewählt. Er soll aus einem Präsidenten, 2 Vizepräsidenten, einem Schatzmeister und mindestens 5 weiteren Mitgliedern bestehen. Mindestens 2 der Vorstandsmitglieder sollen Chinesen sein. Wiederwahl ist möglich.
Der Präsident und der Schatzmeister sind Vorstand im Sinne des Gesetzes (§ 26 BGB). Sie sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt.
Der jeweilige chinesische Generalkonsul in Hamburg ist bei seinem Einverständnis Ehrenpräsident der Chinesisch-Deutschen Gesellschaft e. V. .
§ 9
Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung einen Beirat berufen. Der Beirat tagt nur gemeinsam mit dem Vorstand. Er wird vom Vorstand für die Dauer seiner Amtsperiode berufen.
§ 10
Innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Geschäftsjahres ist eine Jahresmitgliederversammlung einzuberufen, zu der mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen ist. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 Mitgliedern einberufen werden.
Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein. Der Präsident oder ein von ihm bestimmtes Vorstandsmitglied führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung. Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Leiter der Versammlung gegenzuzeichnen ist.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Korporative Mitglieder haben nur eine Stimme. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung den Ausschlag. Satzungsänderungen erfordern eine 2/3-Mehrheit der Anwesenden.
§ 11
Innerhalb der Gesellschaft kann ein Juniorenkreis gegründet werden, der den Kontakt zwischen den jungen Mitgliedern, insbesondere auch zu jungen Chinesen pflegt.
Der Juniorenkreis soll sich einen Leiter und einen Organisationsausschuss wählen. Der Leiter des Juniorenkreises soll Mitglied des Vorstandes der Chinesisch-Deutschen Gesellschaft e.V. sein und ist ggf. von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.
IV. Auflösung der Gesellschaft
§ 12
Über die Auflösung der Gesellschaft beschließt die ordnungsgemäß unter Angabe des Zweckes einberufene Mitgliederversammlung. Es müssen mindestens die Hälfte aller Mitglieder erschienen sein und davon 2/3 der Auflösung zustimmen.
Bei Beschlussunfähigkeit ist zwei Wochen später eine neue Versammlung einzuberufen, die ohne Zahlenrücksichten mit einfacher Mehrheit beschließt.
§ 13
Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Ansprüche an das Vereinsvermögen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Ostasiatischen Verein e. V. Hamburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtägige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.